Mindestlohn & Aufzeichnungspflicht

Autor: Guido Schmierer

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Rechtsthemen, Zeiterfassung

1 Min. Lesezeit

Mindestlohn
Neben dem gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro kommt ab dem 01.01.2015 eine weitere, bürokratische Hürde auf Hoteliers,  Gastronomen und andere Branchen zu, die vielen Betroffenen oft noch nicht bewusst ist.
Im heutigen Artikel möchte ich näher auf §17 Tarifautonomiestärkungsgesetz eingehen.

Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit

Für geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) muss der Arbeitgeber den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen und zwei Jahre lang aufbewahren. Ausgenommen sind diejenigen Minijobber, die ausschließlich im Haushalt tätig werden.

Auch für die folgenden Branchen gilt die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht:

  • Baugewerbe,
  • im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • im Personenbeförderungsgewerbe,
  • im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  • im Schaustellergewerbe,
  • bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • im Gebäudereinigungsgewerbe,
  • bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  • in der Fleischwirtschaft,
  • Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung.

Quelle: BGBl, Inforamtionen des Bundesministeriums der Justiz
© Kirsten Weigmann

Trotz des mit der Aufzeichnungspflicht verbundenen, hohen bürokratischen Aufwands hat der Zoll erst kürzlich angekündigt, dass die Prüfungen ohne Zeitverzögerung gleich zu Jahresbeginn starten werden.

ShiftJuggler bietet die Möglichkeit neben der geplanten Arbeitszeit auch die tatsächlich geleistete Arbeitszeit der Mitarbeiter zu dokumentieren.
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Wer sich jetzt über die Neuerungen und Auflagen informieren möchte, findet das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie unter: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/milog/gesamt.pdf

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