Erleichterung bei der Aufzeichnungspflicht

Lockerung im Mindestlohngesetz bzgl. der Aufzeichnungspflicht.

Nach einem Bericht der Welt soll die Aufzeichnungspflicht (Beginn/Pausen/Ende) für Mitarbeiter mit einem Gehalt von 2.000 EUR/Monat entfallen. Dies gilt auch für im Betrieb mitarbeitende Ehepartner und Kinder. Damit wäre eine erste Hürde im Bürokratieabbau genommen werden. Denn wer mehr als 2.000 EUR / Monat verdient kommt auch mit der einen oder anderen Überstunde im Monat sicherlich auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR/Std. Wichtig ist: Die Aufzeichnungspflicht muss unbedingt ernst genommen werden. Schon geringfügige Verstöße können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.

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