Kurzarbeit – Was Unternehmen jetzt wissen sollten

Kurzarbeit ist aktuell in aller Munde.

Aufgrund der rasanten Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 stehen viele Unternehmen vor großen Umsatzeinbrüchen.
Um evtl. notwendigen Kündigungen entgegen zu wirken, können Unternehmen Kurzarbeit beantragen.
Wir haben in diesem Artikel die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.

Was ist eigentlich Kurzarbeit?

Man spricht von Kurzarbeit, wenn in einem bestimmten Zeitraum aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses oder aus wirtschaftlichen Gründen, die Beschäftigten weniger oder sogar gar nicht arbeiten (können). Der dadurch entstehende Verdienstausfall der Mitarbeiter wird durch das sogenannte Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit teilweise ausgeglichen.

Voraussetzungen für die Beantragung

Während bisher 1/3 der Beschäftigten vom Entgeltausfall durch Kurzarbeit betroffen sein musste, soll diese Grenze aus aktuellem Anlass auf 10 Prozent gesenkt werden.
Zusätzlich sollen auch die Beiträge zur Sozialversicherung durch die Bundesagentur für Arbeit komplett übernommen werden. Bisher wurden diese vom Arbeitgeber getragen.
Dem Gesetzentwurf dazu hat der Bundestag am 13. März 2020 einstimmig zugestimmt.

Kurzarbeitsgeld kann für alle regulär sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer beantragt werden.
Die Beschäftigten müssen der Kurzarbeit zustimmen.
In Unternehmen mit Betriebsrat muss dieser ebenfalls zustimmen und dies in einer schriftlichen Betriebsvereinbarung festhalten.

Wie beantragen Unternehmen Kurzarbeit?

Arbeitgeber können den Antrag auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit online stellen. Es ist sowohl möglich den Antrag für den Gesamtbetrieb, als auch für einzelne Abteilungen zu stellen.

Bezugsdauer und Bezugshöhe von Kurzarbeitergeld

Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate und kann bis auf 24 Monate verlängert werden.
Zur Bemessung wird der Netto-Verdienstausfall herangezogen. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet 60% davon. Sofern der Beschäftigte auf seiner Steuerkarte einen Kinderfreibetrag von mindesten 0,5 hat, steigt der Satz auf bis zu 67%.

Kurzarbeit/Kurzarbeitergeld dokumentieren mit ShiftJuggler

 

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Sofern Ihnen Kurzarbeit gewährt wurde, stehen viele Unternehmen nun vor der Herausforderung das Kurzarbeitergeld einfach und übersichtlich zu dokumentieren.
Mit ShiftJuggler ist das mit den vorhandenen Bordmitteln sehr einfach zu bewerkstelligen.
Wir möchen an dieser Stelle anhand eines Beispiels erklären, wie das Ganze funktioniert.

Benutzerdefinierte Abwesenheit erstellen

Mit nur wenigen Klicks erstellen Sie einen eigenen Abwesenheitstypen. Diesen können Sie z.B. Kurzarbeit oder Kurzarbeitergeld nennen.
Wichtig ist dabei, dass diese Einträge nicht ganztägig, also auch untertägig eingetragen werden können.

Kurzarbeit im Dienstplan pflegen

Nehmen wir an ein Mitarbeiter, der im Regelfall 40h je Woche arbeitet, arbeitet temporär 50 Prozent in Kurzarbeit. Das heißt, 20 Stunden seiner Arbeitszeit muss er tatsächlich erbringen. Die verbleibenden 20 Stunden werden als Kurzarbeitergeld gezahlt.
Im Dienstplan setzen Sie den Mitarbeiter entsprechend mit 50 Prozent seiner Arbeitszeit je Woche ein.
Die verbleibenden Stunden, werden über den Abwesenheitstypen „Kurzarbeit/Kurzarbeitergeld“ erfasst.
Konkret könnten Sie in unserem Beispiel den Mitarbeiter also von 10:00h bis 14:00h planen, die übrigen 4h bzw. 50 Prozent (von 14:00h bis 18:00h) als Kurzarbeit hinterlegen.

Dokumentation von Kurzarbeit/Kurzarbeitergeld im Dienstplan | ShiftJuggler

Kurzarbeitergeld auswerten

Über Auswertungen/Reports bietet ShiftJuggler verschiedene Reportprofile, über die Sie die Arbeitszeiten auswerten können.
Sie können also für frei definierbare Zeiträume die Summe der reinen Arbeitszeit sowie die Zeiten, für die Kurzarbeitergeld gewährt wird auswerten.
Natürlich ist es auch möglich diese Auswertungen als PDF zu speichern oder eine CSV-Datei zu erstellen, die Sie z.B. in Programmen wie Excel für weitere Berechnungen verwenden können.

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