Rechtliche Hintergründe zum Impressum von Webseiten

Der heutige Beitrag beschäftigt sich wie angekündigt mit der Impressumspflicht für Webseitenbetreiber. Da dieses Thema eine Vielzahl von Informationen umfasst, wird es zwei Teile dazu geben. Bitte beachten Sie wie immer, dass es sich bei den hier bereitgestellten Informationen um allgemeine Aussagen zu rechtlichen Problemen handelt, die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können.

1. Was ist ein Impressum?

Ein Impressum (bezogen auf Webseiten) ist eine Unterseite eines Webauftritts, auf der Informationen zum Anbieter der Webseite hinterlegt werden sollen. Es soll dem Besucher der Webseite mit Hilfe des Impressums ermöglicht werden, Informationen zum Betreiber des Internetauftritts zu erlangen, um Kontakt mit diesem aufzunehmen. Dies kann beispielsweise zur Beseitigung rechtswidriger Zustände notwendig werden und soll der Anonymität im Internet Grenzen setzen. Die Pflicht zur Vorhaltung eines Impressums ergibt sich für Webseitenbetreiber aus § 5 Telemediengesetz (TMG) und § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV).

2. Wer braucht ein Impressum?

§ 5 TMG spricht von einer Pflicht für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“. § 55 RStV nimmt solche Webseiten von der Impressumspflicht aus, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Wo genau die Grenzen für die genannten Merkmale liegen, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend entschieden worden. Man sollte aber davon ausgehen, dass in Grenzfällen eine Einordnung einer Webseite als „geschäftsmäßig“ oder „nicht privat“ erfolgt.

Die Pflicht gilt dem Wortlauf nach für Telemedien, so dass die gesetzlichen Regelungen grundsätzlich auch auf Blogs, Facebook-Unternehmensseiten und Foren anwendbar sind.

Auch auf Webseiten, die sich noch im Aufbau befinden, sollte vorsorglich ein Impressum eingerichtet werden.

3. Wo muss das Impressum hin?

Die Angaben müssen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Es empfiehlt sich daher ein eigener Menüpunkt, der von jeder Seite gut zu erreichen und mit „Impressum“, „Anbieterkennzeichnung“ oder „Kontakt“ beschriftet ist.  Als weiterer Grundsatz gilt, dass das Impressum von jeder Seite mit zwei Klicks zu erreichen sein sollte.

Pop-Up-Fenster sind dabei zu vermeiden. Ebenso sollte der Nutzer nicht scrollen müssen, um die Angaben aufrufen zu können. Auch die Hinterlegung der Angaben als Grafik empfiehlt sich nicht.

Auf Facebookseiten sollten die Angaben nicht einfach unter der Rubrik „Info“ abgelegt werden. Dies wurde bereits mehrfach von Gerichten als unzureichend erachtet. Auch ein Link auf eine Webseite ist keine sichere Methode, selbst wenn dort alle Informationen hinterlegt sind.

Im nächsten Beitrag geht es weiter, dann u.a. mit dem Inhalt des Impressums.

Ich wünsche Frohe Ostern!

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