Teilzeitbegehren – Achtung vor Fristversäumnissen und Formverstößen

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gibt Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern die Möglichkeit, die Herabsetzung ihrer Arbeitszeit zu beantragen.

Liegt ein solcher Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers vor, ist es wichtig, folgende Fristen und Formvorschriften zu kennen:

Antrag auf Arbeitszeitreduzierung stellen

Grundsätzlich ist der Antrag des Arbeitnehmers formfrei. Beantragt ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate bestanden hat, die Verkürzung seiner Arbeitszeit beispielsweise mündlich in einem Personalgespräch, so liegt bereits ein rechtswirksamer Antrag vor, mit dem der Arbeitgeber umzugehen hat.

Der Antrag ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitreduzierung zu stellen. Wird diese Frist nicht eingehalten, dann ist das Begehren so zu verstehen, dass es sich hilfsweise auf den Zeitpunkt richtet, zu dem der Arbeitnehmer frühestmöglich die Verringerung verlangen kann.

Zu beachten ist des Weiteren, dass die jüngere Rechtssprechung eine Befristung der Verringerung der Arbeitszeit für rechtswidrig hält. Möchte der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nur für einen bestimmten Zeitraum verkürzen und stellt dies in seinem Antrag dar, so ist dieser formwidrig und somit unwirksam.

Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer erst nach Ablauf von zwei Jahren verlangen (§ 8 Abs. 6 TzBfG). Der Zweck dieser Vorschrift ist es, dem Arbeitgeber ein gewisses Maß an Planungssicherheit zu geben.

Ist der Antrag jedoch ordnungsgemäß gestellt, muss der Arbeitgeber dann dem Wunsch des Arbeitnehmers entsprechen, wenn keine wichtigen betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Wichtige Gründe können unter anderem vorliegen, wenn Betriebsabläufe erheblich beeinträchtigt oder erhebliche Kosten für das Unternehmen entstehen würden. Kann der Arbeitgeber keine dringenden Gründe vorbringen, so muss er auch einer Umverteilung der Lage der Arbeitszeit, also Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, zustimmen.

Arbeitszeit reduzieren: Was müssen Arbeitgeber beachten?

Auf jeden Fall muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Verringerung reagieren. Dies muss er schriftlich tun. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, ist es noch nicht zwingend nötig, die Gründe für diese Entscheidung anzugeben.

Wird diese Frist versäumt oder wird die Schriftform nicht gewahrt, wird die Verkürzung der Arbeitszeit kraft Gesetzes fingiert. Diese Änderung des Arbeitsverhältnisses kraft gesetzlicher Fiktion tritt selbst dann ein, wenn wichtige betriebliche Gründe gegen den Wunsch des Arbeitnehmers gesprochen hätten.

Dies ist ein Beitrag der Anwaltskanzlei Badewitz, Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht

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