Urteil zur Schichtarbeit
„Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten, ist sie deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden.“
So das Bundesarbeitsgericht in seiner Pressemitteilung Nr. 16/14 mit.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stärkt mit diesem Urteil (vom 9. April 2014 – 10 AZR 637/13) die Rechte der Arbeitnehmer deutlich und schützt Schichtarbeiter somit vor dem Verlust des Arbeitsplatzes.
Geklagt hatte eine Krankenschwester, die aufgrund einer medikamentösen Behandlung nicht mehr in der Lage war Nachtschichten zu leisten. Der Arbeitgeber stufte die Arbeitnehmerin aufgrund der Nachtdienstuntauglichkeit als arbeitsunfähig krank ein und schickte sie nach Hause.
Das BAG entschied, dass die Arbeitnehmerin nicht arbeitsunfähig krank ist oder ihr die Arbeitsleistung unmöglich sei. Vielmehr müsse der Arbeitgeber bei Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Arbeitnehmerin Rücksicht nehmen.