Dein Arbeitgeber ist verpflichtet, jede geringfügige Beschäftigung bei der Sozialversicherung zu melden. Hierbei ist die Minijob-Zentrale zuständig, die bei der Deutschen Rentenversicherung angesiedelt ist. Darüber hinaus müssen Minijobber durch ihren Arbeitgeber stets bei der Unfallversicherung gemeldet werden. Letztlich muss ein Arbeitgeber aufgrund der Beschäftigung eines Minijobbers ebenfalls die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz tragen. Folgende Umlagen können zum Beispiel aufgrund der Beschäftigung anfallen:
- 13 % Krankenversicherung
- 15 % Rentenversicherung
- 2 % Kirchensteuerpauschale
Wenn Du zwei Minijobs hast, in denen Du jeweils 520 Euro verdienst, fällst Du nicht mehr unter die Grenze der Geringfügigkeit und wirst automatisch steuer- und abgabenpflichtig. Nur wenn Du mit beiden Jobs insgesamt nicht mehr als 520 Euro verdienst, fällst Du noch in den Bereich der geringfügigen Beschäftigung.
Ein Minijob hat einen entscheidenden Vorteil: Das Bruttogehalt ist oft gleich dem Nettoverdienst. Du musst keine Steuern und Abgaben leisten und wirst genau für die Stunden bezahlt, die Du im Monat gearbeitet hast.
Auf der anderen Seite hast Du bei einem 520-Euro-Job kein Anrecht auf Sozialleistungen, weder auf Arbeitslosengeld noch auf Kurzarbeitergeld. Wenn Du Deinen Minijob verlieren solltest, hast Du aber natürlich Anspruch auf Grundsicherung.