Bewertung von Unternehmen im Internet

Autor: Erik Stamer

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Rechtsthemen

3 Min. Lesezeit

Bevor es im nächsten Artikel mit dem Arbeitnehmerdatenschutz weitergeht, beschäftige ich mich diese Woche mit der Frage, welche Bewertungen von Unternehmen durch Kunden im Internet zulässig sind, beziehungsweise wann ein Unternehmen sich gegen ungerechtfertigte Bewertungen erfolgreich zur Wehr setzen kann.

RA Erik Stamer LL.M, Fachanwalt für Informationstechnologierecht

RA Erik Stamer LL.M, Fachanwalt für Informationstechnologierecht www.ip-berlin.de

Fast jeder Unternehmer heutzutage war schon einmal mit der Situation konfrontiert, dass ein Kunde, Mandant oder Patient eine Bewertung über ihn im Internet veröffentlicht, die aus Sicht des Unternehmers so nicht richtig sind oder diesen zumindest in ein schlechtes Licht rücken. Natürlich steht dabei immer zuerst einmal der persönliche Ärger über eine subjektiv als ungerecht empfundene Bewertung im Vordergrund, auch verbunden mit der Sorge, dass potentielle Interessenten abgeschreckt werden könnten.

Bewertungen können dabei ganz unterschiedlicher Natur sein. So gibt es natürlich zum einen die Möglichkeit, einfach einen Text über jemanden zur Bewertung zu veröffentlichen. Zusätzlich dazu bieten einige Portale aber auch die Möglichkeit an Bewertungssystem in Form von Schulnoten, Sternen oder ähnlichem teilzunehmen.

Im Hinblick auf Äußerungen im allgemeinen gilt das zu den Äußerungen in sozialen Netzwerken hier Ausgeführte. Kurz zusammengefasst kann man sagen, dass Äußerungen grundsätzlich immer von Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt sind, es sei denn es handelt sich um unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik beziehungsweise Beleidigungen.

Die Art der Bewertung spielt eine große Rolle

An diesem Rahmen müssen sich Bewertung, die in Kommentarform verfasst sind auch messen lassen. Hinterlässt jemand also öffentlich zugänglich einen Kommentar, der eine Unwahrheit enthält, so kann gegen diese Unwahrheit rechtlich vorgegangen werden. Gleiches gilt bei beleidigenden Äußerungen oder wenn eine Äußerung nur darauf abzielt, jemanden zu diffamieren. Aber Vorsicht, nur in den seltensten Fällen kann eine Löschung der gesamten Bewertung erreicht werden. Meist besteht nur ein Anspruch auf Löschung des rechtswidrigen Teils, so dass die Bewertung an sich bestehen bleibt.

Problematischer wird die Einschätzung bei Schulnoten oder der einfachen Bewertung als „positiv“, „neutral“ oder „negativ“, wie es beispielsweise bei eBay möglich ist. In den meisten Fällen handelt es sich bei einer solchen Bewertung schlichtweg um eine zulässige Meinungsäußerung. Denn ob der Kunde ein Geschäft als negativ empfunden hat oder nicht, ist dem objektiven Beweis einfach nicht zugänglich. Dies stellt für Unternehmer deshalb ein Problem dar, weiles häufig nicht so sehr der Kommentar, sondern gerade diese Bewertung ist, gegen die eigentlich etwas unternommen werden soll. Dies kann aber wirklich nur in Ausnahmefällen gelingen.

Anonyme Bewertungen

Ein weiteres Problem beim Vorgehen gegen Bewertungen stellt die fast immer gegebene Möglichkeit der anonymen Abgabe der Bewertung dar. Um gegen eine Person einen rechtlichen Anspruch geltend machen und durchsetzen zu können, benötigt man jedenfalls den richtigen Namen sowie eine ladungsfähige Anschrift. Erfolgte die Bewertung anonym und sind dem Unternehmer die Daten auch aus anderen Gründen nicht bekannt, so ist ein Vorgehen meist unmöglich, da die Portale, auf denen Bewertungen hinterlegt werden meist keine Daten herausgeben und auch grundsätzlich rechtlich nicht dazu verpflichtet sind. Anders sieht es nur aus, wenn strafrechtlich relevante Äußerungen vorliegen.

Somit lässt sich festhalten, dass die Durchsetzung von Ansprüchen wegen negativer Bewertungen überaus schwierig ist. Aus anwaltlicher Sicht erscheint es daher ratsam, erstmal ruhig zu bleiben und sofern der Bewertende bekannt ist zu versuchen, im direkten und höflichen Kontakt eine Klärung herbeizuführen. Gelingt dies nicht und ist man der Ansicht, dass durch die Bewertung eigene Rechte verletzt wurden, so empfiehlt es sich gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe in Form einer Abmahnung dagegen vorzugehen.

Dennoch droht dem Unternehmer immer ein Ping-Pong-Spiel derart, dass zum Beispiel im Falle von Drohungen des Unternehmers diese zum Gegenstand einer neuen Bewertung gemacht werden. Auch ist heutzutage immer die Gefahr des sogenannten Streisand-Effekts relevant, der sinngemäß beschreibt, dass der Versuch, eine unliebsame Information zu unterdrücken oder entfernen zu lassen, öffentliche Aufmerksamkeit nach sich zieht und dadurch das Gegenteil erreicht wird, nämlich dass die Information einem noch größeren Personenkreis bekannt wird.

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