Neues Widerrufsrecht ab dem 13. Juni 2014
Entgegen meiner Ankündigung des Themas „Mini-Job“ möchte ich heute aus gegebenem Anlass auf ein aktuelles Ereignis hinweisen. Nicht nur die Fußball-WM beginnt heute, sondern mit Ablauf des heutigen Tages ändert sich auch (mal wieder) das Recht im Bereich des e-commerce. Dies ist mit ganz erheblichen Umstellungen für die Händler verbunden, deren wichtigste Punkte ich im Folgenden kurz darstellen möchte.
Sollten Sie einen Onlineshop betreiben und noch keine Beratung zur Umstellung in Anspruch genommen haben, sollten Sie dies schnellstmöglich nachholen. Es gibt für die Änderungen keine Übergangsfrist, so dass ab morgen 0:00 Uhr bei Verstößen teuere Abmahnungen durch Konkurrenten und Verbände drohen.
1. Widerrufsfrist
Es gilt nunmehr europaweit eine Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen von 14 Tagen. Dies ist für deutsche Händler keine Neuigkeit Die Verlängerung der Widerrufsfrist auf einen Monat in den Fällen einer nachträglichen Belehrung gibt es fortan nicht mehr, vielmehr verlängert sich die Frist bei nicht erfolgter Belehrung um einen Zeitraum von maximal 12 Monaten nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist.
Geändert hat sich vor allem der Inahlt der Widerrufsbelehrung, es gibt hierzu ein neues Muster, dessen Gestaltung auch für Juristen einiges an praktischen Problemen aufwirft.
Der Gesetzgeber hat neben Waren und Dienstleistungen nunmehr auch digitale Inhalte gesondert geregelt. Dabei handelt es sich um nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden. Gemeint ist zum Beispiel der Erwerb von eBooks oder das Streamen von Filmen. Diese Güter waren bisher vom Widerrufsrecht ausgenommen, nunmehr unterfallen sie jedoch den Regelungen des Widerrufsrechts. Allerdings erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen soll und darüber belehrt wurde, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.
Es gibt jetzt ein Muster-Widerrufsformular, das dem Verbraucher dazu dienen soll, den Widerruf auszuüben. Der Unternehmer muss hierüber informieren, nach meinem Verständnis der Musterwiderrufsbelehrung muss das Formular der Belehrung sogar beigefügt sein.
Weggefallen ist die Möglichkeit, das Widerrufsrecht durch das Rückgaberecht zu ersetzen. Dies hängt damit zusammen, dass eine ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers über den Widerruf gefordert wird, so dass die Rücksendung der Ware nicht mehr ausreicht. Dafür kann die Widerrufserklärung jetzt telefonisch übermittelt werden.
Bereits empfangene Leistungen müssen nach erfolgtem Widerruf künftig spätestens nach 14 Tagen zurückgewährt werden. Der Unternehmer kann gegenüber einem Verbraucher die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Die Rücksendekosten sind jetzt grundsätzlich vom Verbraucher zu tragen, wenn ihn der Unternehmer vor Vertragsschluss darüber informiert hat. Die berühmt-berüchtigte „40 Euro-Klausel“ entfällt somit.
2. Informationspflichten
Der zweite große Teil der Änderungen bezieht sich auf die vom Unternehmer gegenüber dem Verbraucher zu erfüllenden Informationspflichten.
Alle im Gesetz vorgesehen Informationen müssen dem Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung zur Verfügung stehen und nach Vertragsschluss aber spätestens bei der Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden. Zu den dauerhaften Datenträger gehört auch die E-Mail.
Es muss künftig eine Lieferfrist benannt werden, bis zu dem der Unternehmer die Ware liefert beziehungsweise bei der Erbringung von Dienstleistungen ein Termin. Ob ein konkreter Termin angegeben werden muss oder die Angabe einer Lieferfrist ausreichend ist, ist umstritten. Da ohne Kenntnis des Vertragspartners und beispielsweise dessen Lieferort die Bekanntgabe eines konkreten Termins unmöglich sein dürfte, spricht schon pragmatisch vieles für die Lieferfrist.
Es besteht nunmehr auch eine Pflicht zur Angabe von Zahlungsmitteln und Lieferbeschränkungen spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs. Auch dies stellt für manchen Händler eine praktische Herausforderung dar.
Hinzu kommt natürlich das Weiterbestehen der ja auch bisher nicht gerade überschaubaren Informationspflichten im Bereich des b2c-Onlinehandels.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die wichtigsten Änderungen gegeben zu haben, der aber eine vernünftige Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann oder soll.
Ein Muster-Widerrufsformular im PDF Format können Sie sich kostenfrei herunterladen.