Mindestlohn & Aufzeichnungspflicht

Autor: Guido Schmierer

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Rechtsthemen, Zeiterfassung

1 Min. Lesezeit

Seit dem 1. Januar 2015 haben in Deutschland mehrfach Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns stattgefunden.

Seit dem 1. Januar 2024 liegt er bei 12,41 Euro brutto pro Stunde. Zum 1. Januar 2025 wird er auf 12,82 Euro angehoben.
Etwas, was in diesem Zusammenhang mit dem Mindestlohn noch immer eine bürokratische Hürde darstellen kann, ist die Aufzeichnungspflicht bzw. Dokumentationspflicht der täglichen Arbeitszeit.

Aufzeichnungspflicht

Laut §17 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) müssen Arbeitgeber den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit von geringfügig Beschäftigten („Minijobbern“) dokumentieren.
Sie müssen diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang aufbewahren. Diese Pflicht entfällt für Minijobber, die ausschließlich im privaten Haushalt arbeiten.

Die Aufzeichnungspflicht erstreckt sich auch auf bestimmte Branchen, die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannt werden, darunter:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligt sind
  • Fleischwirtschaft
  • Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitgeber in diesen Branchen müssen die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer dokumentieren. So stellen sie die Einhaltung des Mindestlohngesetzes sicher.

Bitte beachten Sie, dass die gesetzlichen Bestimmungen sich ändern können. Es ist daher ratsam, regelmäßig auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) die Informationen zu prüfen.

Wie wird die
Arbeitszeit aufgezeichnet?

Die Art und Weise der Aufzeichnung sind gesetzlich nicht strikt vorgeschrieben. Die Daten müssen jedoch korrekt und nachvollziehbar sein.
Arbeitgeber können die Arbeitszeit auf verschiedene Weisen dokumentieren:

  • Manuelle Aufzeichnung: Dies erfolgt klassisch mit einem Stundenzettel oder handschriftlichen Listen, in denen die Arbeitszeit täglich festgehalten wird.
  • Digitale Zeiterfassungssysteme: Eine Online-Zeiterfassung bietet eine effiziente Möglichkeit, die Arbeitszeit automatisch zu erfassen und sicher zu speichern.
  • Stechuhren oder elektronische Zeiterfassung: Moderne Systeme erfassen die Ein- und Ausstempelzeiten der Arbeitnehmer zuverlässig und erleichtern die Dokumentationspflicht.

Wer ist verantwortlich für
die Aufzeichnungspflicht?

Für das Aufzeichnen der Arbeitszeiten sind die Arbeitgeber verantwortlich. Sie müssen darauf achten, dass die Arbeitszeiten lückenlos und korrekt erfasst werden.

Entweder dokumentieren sie die Arbeitszeiten selbst oder sie übertragen diese Aufgabe an ihre Mitarbeitenden. In vielen Betrieben existieren Richtlinien, wie und wann Arbeitszeiten erfasst werden müssen.
Diese dienen dazu, Transparenz und Fairness für alle Beteiligten zu gewährleisten.

Fazit

Die Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten ist nicht nur eine gesetzliche Anforderung. Sie schützt Arbeitgeber auch vor rechtlichen Risiken.
Besonders in Branchen mit erhöhtem Kontrollbedarf oder bei geringfügiger Beschäftigung ist die lückenlose Dokumentation entscheidend. Unternehmen sollten daher auf geeignete Systeme zur Zeiterfassung setzen und sicherstellen, dass die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang verfügbar bleiben.

 

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