Das Jahr neigt sich dem Ende, die Weihnachtsfeiertage rücken immer näher und so langsam müssen das Weihnachtsfest und die Silvesterparty geplant werden.
Dabei stellen sich sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer die Frage, welche arbeitsrechtlichen Vorschriften für die Urlaubsplanung beachtet werden müssen.
Arbeitszeit an Weihnachten und Silvester
Für den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag stellt sich die Angelegenheit unproblematisch dar. Diese sind gesetzliche Feiertage und somit besteht grundsätzlich keine Arbeitspflicht.
Dahingegen sind Heiligabend und Silvester grundsätzlich reguläre Arbeitstage, solange diese nicht auf einen Sonntag fallen.
Manche Arbeitgeber möchten an diesen Tagen frei geben.
Wiederholen sie dies in mindestens drei darauffolgenden Jahren und stellen dabei nicht jeweils ausdrücklich klar, dass sich diese Regelung nur auf das aktuelle Jahr bezieht, spricht man von einer „betrieblichen Übung“ und der 24. und 31. Dezember sind grundsätzlich als arbeitsfrei anzusehen.
Aber auch in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen finden sich Regelungen zur Arbeitszeit an Weihnachten und Silvester.
Gibt es halbe Urlaubstage?
Sind in einem Betrieb diese Tage reguläre Arbeitstage, so wird die Arbeitszeit häufig verkürzt und die Mitarbeiter können bereits zwischen 12:00 und 16:00 Uhr den Arbeitsplatz verlassen.
In solchen Fällen ist zu beachten, dass der Gesetzgeber keine „halben Urlaubstage“ kennt.
Gem. § 5 Absatz 2 des Bundesurlaubsgesetzes ist ein ganzer Urlaubstag zu berechnen, wenn ein Arbeitnehmer an diesem Tag ganztags frei haben möchte, auch wenn er eigentlich nur einen halben Tag hätte arbeiten müssen.
Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, steht es dem Arbeitgeber aber selbstverständlich frei, hier einen Ausgleich schaffen, indem er dem Arbeitnehmer einräumt, anderweitig einen halben Tag frei zu nehmen.
Dies ist ein Beitrag der Anwaltskanzlei Badewitz, Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht
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