Häufige rechtliche Fragen zu Dienstplänen

Autor: Erik Stamer

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2 Min. Lesezeit

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In meinem ersten Beitrag möchte ich auf häufige rechtliche Fragen zu Dienstplänen eingehen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den hier bereitgestellten Informationen um allgemeine Aussagen zu rechtlichen Problemen handelt, die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Bereits kleine Abweichungen im Sachverhalt können zu anderen Ergebnissen im rechtlichen Sinne führen. Bitte beachten Sie bei arbeitsrechtlichen Themen auch immer, dass im Anwendungsbereich von Tarifverträgen dort abweichende Vereinbarungen getroffen worden sein können.

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Was für eine rechtliche Bedeutung hat der Dienstplan?

Durch die Erstellung des Dienstplans übt der Arbeitgeber sein Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit aus. Der Arbeitgeber konkretisiert durch den Plan, wann der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen hat.

Welche rechtlichen Vorgaben sind bei der Erstellung eines Dienstplans zu beachten?

Rechtliche Vorgaben, an die sich der Ersteller eines Dienstplans halten muss, ergeben sich zuallererst immer aus Tarifverträgen, Arbeitsverträgen und betrieblichen Vereinbarungen. Gibt es solche nicht oder sind keine Regelungen zum Thema enthalten, gelten die gesetzlichen Regelungen, von denen vor allem das Arbeitszeitgesetz zu berücksichtigen ist. Dort ergeben sich Vorgaben vor allem aus den §§ 3 – 6, die sich mit Höchstarbeitszeiten, Pausen und Nachtarbeit beschäftigen.

Weitere Regelungen, die in bestimmten Fällen beachtet werden müssen, ergeben sich beispielsweise für Jugendliche, werdende Mütter und Schwerbehinderte.

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Wann muss ein Dienstplan den Arbeitnehmern bekannt sein?

Hierfür gibt es keine gesetzliche Vorgabe.  Berücksichtigt man die gesetzgeberische Wertung in § 12 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz, nach der bei „Arbeit auf Abruf“ dem Arbeitnehmer mindestens vier Tage im Voraus die Arbeitszeit mitgeteilt werden muss, so ist davon auszugehen, dass bei der Veröffentlichung des Dienstplans diese Frist als Minimum angesehen werden muss.

Darf der Dienstplan geändert werden?

Eine Änderung von Arbeitszeiten ist in jedem Fall mit dem Einverständnis des Betroffenen/der Betroffenen möglich. Liegt ein solches nicht vor, so kommt es unter anderem auf die Kurzfristigkeit der Änderung an. Eine Änderung, die in die Freizeitplanung eines Arbeitnehmers eingreift, ist nicht ohne weiteres zulässig. Auch hier kann man sich an der gerade genannten Frist orientieren.

Darf auf der Grundlage des Dienstplans die Abrechnung der Gehälter erfolgen?

Ist anhand des Dokumentes erkennbar, welche Arbeitszeiten tatsächlich geleistet wurden, dann ist dies als Nachweis für die Arbeitszeit und als Grundlage für die Abrechnung ausreichend. Ergeben sich aus dem Dienstplan aber lediglich die geplanten Arbeitszeiten, ist eine Abrechnung auf der Grundlage des Planes nicht möglich.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick zum Thema geben. Der nächste Beitrag wird sich dann einem Thema aus einem völlig anderen Rechtsgebiet widmen, nämlich der Frage, welche Pflichtangaben der Betreiber einer Webseite im Impressum vorhalten muss.

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