Um selbst aus einem ungeliebten Arbeitsverhältnis auszusteigen, hast Du grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
Fristgemäße, ordentliche Kündigung
Du kannst grundsätzlich ohne Angabe von Gründen deinen Arbeitsvertrag kündigen. Dabei musst Du jedoch die vertragliche vereinbarte, die tarifvertragliche oder die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten. Nur bei befristeten Arbeitsverträgen kann es davon Ausnahmen geben.
Außerordentliche Kündigung
Wie Dein Arbeitgeber kannst auch Du fristlos kündigen. Dafür muss aber ein wichtiger Grund vorliegen, der eine fristlose Kündigung ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist rechtfertigt. So ein wichtiger Grund können zum Beispiel Arbeitsschutzverletzungen oder Tätlichkeiten am Arbeitsplatz sein. Für die Bewertung ausschlaggebend ist, dass eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitnehmer unzumutbar sein muss.
Aufhebungsvertrag: Kündigungsfrist umgehen
Der transparenteste Weg, einen Arbeitsvertrag vorzeitig ohne Einhaltung von Kündigungsfristen zu beenden, ist ein Aufhebungsvertrag.
Hier gehst Du als Arbeitnehmer offen mit Deinem Wunsch nach einem Jobwechsel um und bittest Deinen Arbeitgeber, Dich vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis zu entlassen. Ist dieser einverstanden, setzt er einen Aufhebungsvertrag auf, mit der er das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet. Im Unterschied zu einer Kündigung muss so ein Vertrag einvernehmlich sein. Das heißt: Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen ihn unterschreiben.
Unwirksamkeit und außerordentliche Kündigung bei befristeten Verträgen
Zwar beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer grundsätzlich vier Wochen. Je nach Betriebszugehörigkeit können jedoch gemäß § 622 Abs. 2 BGB auch längere Zeiträume vereinbart werden. Das wiederum muss aber auf Gegenseitigkeit beruhen. Nimmt sich der Arbeitgeber das Recht heraus, mit einer Frist von einem Monat zu kündigen und verlangt gleichzeitig, dass der Arbeitnehmer eine Frist von drei Monaten beachtet, ist die längere Frist unwirksam.
Befristeter Vertrag: Außerordentliche Kündigung als Ausweg
Bereits 2018 waren 8,3 Prozent der Arbeitsverträge befristet. Wenn Du so einen befristeten Arbeitsvertrag hast, zum Beispiel im Rahmen einer längeren Krankheitsvertretung, kannst Du Dich nicht einfach auf die gesetzlichen Kündigungsfristen berufen.
Sind die Bedingungen für eine Kündigung nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt können kannst Du befristete Verträge während ihrer Laufzeit grundsätzlich nicht regulär kündigen. Dann bleibt oft nur der Abschluss eines Aufhebungsvertrages, wie wir ihn bereits oben vorgestellt haben, oder eine außerordentliche Kündigung.
Mit der außerordentlichen Kündigung solltest Du allerdings vorsichtig umgehen. In der Praxis kommt es selten vor, dass Beschäftigte selbst fristlos kündigen. Das liegt daran, dass Du Deinen Vertrag nur aus einem wichtigen Grund vorzeitig kündigen kannst, etwa wenn Dein Chef Dich längere Zeit nicht bezahlt oder Dich ohne Dein Wissen am Arbeitsplatz überwacht.
Und: Du musst Deinen Chef in der Regel vorher zunächst abmahnen, bevor zu dem letzten Mittel der fristlosen Kündigung greifen darfst.