Kündigungsfristen

Welche Frist ist vom Arbeitnehmer & Arbeitgeber einzuhalten?

Rechte & Pflichten

Auf dem Weg zur Arbeit, den noch dampfenden Kaffee in der Hand . Doch seit einigen Tagen macht sich ein dumpfes Gefühl in der Magengegend breit: Der eigentlich spannende Job ist zur Routine geworden und Du merkst die Zeit ist reif für einen Neuanfang. Doch auf dem Weg zu neuen Ufern können unerwartete Hürden auftauchen. Denn ein Beschäftigungsverhältnis kann auch von Dir selbst nicht ohne guten Grund von heute auf morgen beendet werden.
Es gilt die Fallstricke der Kündigungsfrist zu umschiffen.

Die gesetzliche Kündigungsfrist

lt. Paragraph 622 BGB

Grundsätzlich ist die Kündigungsfrist (bei ordentlichen Kündigungen) bei Arbeitsverhältnissen in erster Linie von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig und im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in Paragraph 622 (Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen) geregelt.

Es heißt, dass ein Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit einer Frist von vier Wochen entweder zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann.
4 Wochen bedeutet 4 x 7 Tage, also 28 Tage und nicht, wie manchmal, fälschlicherweise angenommen 30 oder 31 Tage bzw. einen Monat.

Abweichend davon kann die Kündigungsfrist in der Probezeit (bis zu 6 Monate) auf 2 Wochen verkürzt werden.

Die Gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitgeber werden verlängert, wenn der Arbeitnehmer länger als 2 Jahre im Unternehmen beschäftigt ist.

Die folgende Tabelle listet die jeweilige Kündigungsfrist nach der Dauer der Beschäftigungsverhältnisses auf:

Kündigungsfrist nach Dauer der Beschäftigung
 2 Jahre  1 Monat zum Ende des Kalendermonats
 5 Jahre

 2 Monate zum Ende des Kalendermonats

 8 Jahre  3 Monate zum Ende des Kalendermonats
 10 Jahre  4 Monate zum Ende des Kalendermonats
 12 Jahre  5 Monate zum Ende des Kalendermonats
 15 Jahre  6 Monate zum Ende des Kalendermonats
 20 Jahre  7 Monate zum Ende des Kalendermonats

 

Ausnahmen

für Kündigungsfristen des Arbeitgebers

Auf Seiten des Arbeitgebers gibt es durchaus Gründe, die eine Entlassung eines Arbeitnehmers auch außerhalb der gesetzlichen Kündigungsfristen zulassen:

 

Betriebsbedingte Kündigung

Können Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen nicht weiter beschäftigt werden, kann ihnen betriebsbedingt gekündigt werden. Diese Möglichkeit sieht das Kündigungsschutzgesetz vor, verlangt allerdings dann das Vorliegen eines wichtigen Grundes bzw. eines betrieblichen Erfordernisses.

 

Verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung wird ausgesprochen wenn der Arbeitnehmer gegen eine vertragliche Pflicht verstoßen hat die er gegenüber dem Arbeitgeber hat. Hierunter fällt nicht nur die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung sondern genauso die Sorgfalts- und Loyalitätspflicht. Eine verhaltensbedingte Kündigung wird meistens nur nach einer Abmahnung ausgesprochen und wenn der Arbeitnehmer das abgemahnte Fehlverhalten wiederholt. Ein Grund könnte zum Beispiel unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz sein.

 

Änderungskündigung

Bei einer Änderungskündigung wird das aktuelle Arbeitsverhältnis beendet und der Arbeitgeber unterbreitet dem Arbeitnehmer gleichzeitig ein neues Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist zu geänderten Bedingungen. Diese Änderungen sollten über das hinausgehen, was der Arbeitgeber mittels seines Weisungsrechts festlegen darf. Entscheidet sich der betroffene Arbeitnehmer, das Änderungsangebot nicht anzunehmen, wird das Arbeitsverhältnis beendet, sofern die Änderungskündigung wirksam ist.

Kündigungsfristen

für Arbeitnehmer

Um selbst aus einem ungeliebten Arbeitsverhältnis auszusteigen, hast Du grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

 

Fristgemäße, ordentliche Kündigung

Du kannst grundsätzlich ohne Angabe von Gründen deinen Arbeitsvertrag kündigen. Dabei musst Du jedoch die vertragliche vereinbarte, die tarifvertragliche oder die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten. Nur bei befristeten Arbeitsverträgen kann es davon Ausnahmen geben.

 

Außerordentliche Kündigung

Wie Dein Arbeitgeber kannst auch Du fristlos kündigen. Dafür muss aber ein wichtiger Grund vorliegen, der eine fristlose Kündigung ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist rechtfertigt. So ein wichtiger Grund können zum Beispiel Arbeitsschutzverletzungen oder Tätlichkeiten am Arbeitsplatz sein. Für die Bewertung ausschlaggebend ist, dass eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitnehmer unzumutbar sein muss.

 

Aufhebungsvertrag: Kündigungsfrist umgehen

Der transparenteste Weg, einen Arbeitsvertrag vorzeitig ohne Einhaltung von Kündigungsfristen zu beenden, ist ein Aufhebungsvertrag.

Hier gehst Du als Arbeitnehmer offen mit Deinem Wunsch nach einem Jobwechsel um und bittest Deinen Arbeitgeber, Dich vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis zu entlassen. Ist dieser einverstanden, setzt er einen Aufhebungsvertrag auf, mit der er das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet. Im Unterschied zu einer Kündigung muss so ein Vertrag einvernehmlich sein. Das heißt: Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen ihn unterschreiben.

 

Unwirksamkeit und außerordentliche Kündigung bei befristeten Verträgen

Zwar beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer grundsätzlich vier Wochen. Je nach Betriebszugehörigkeit können jedoch gemäß § 622 Abs. 2 BGB auch längere Zeiträume vereinbart werden. Das wiederum muss aber auf Gegenseitigkeit beruhen. Nimmt sich der Arbeitgeber das Recht heraus, mit einer Frist von einem Monat zu kündigen und verlangt gleichzeitig, dass der Arbeitnehmer eine Frist von drei Monaten beachtet, ist die längere Frist unwirksam.

 

Befristeter Vertrag: Außerordentliche Kündigung als Ausweg

Bereits 2018 waren 8,3 Prozent der Arbeitsverträge befristet. Wenn Du so einen befristeten Arbeitsvertrag hast, zum Beispiel im Rahmen einer längeren Krankheitsvertretung, kannst Du Dich nicht einfach auf die gesetzlichen Kündigungsfristen berufen.

Sind die Bedingungen für eine Kündigung nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt können kannst Du befristete Verträge während ihrer Laufzeit grundsätzlich nicht regulär kündigen. Dann bleibt oft nur der Abschluss eines Aufhebungsvertrages, wie wir ihn bereits oben vorgestellt haben, oder eine außerordentliche Kündigung.

Mit der außerordentlichen Kündigung solltest Du allerdings vorsichtig umgehen. In der Praxis kommt es selten vor, dass Beschäftigte selbst fristlos kündigen. Das liegt daran, dass Du Deinen Vertrag nur aus einem wichtigen Grund vorzeitig kündigen kannst, etwa wenn Dein Chef Dich längere Zeit nicht bezahlt oder Dich ohne Dein Wissen am Arbeitsplatz überwacht.
Und: Du musst Deinen Chef in der Regel vorher zunächst abmahnen, bevor zu dem letzten Mittel der fristlosen Kündigung greifen darfst.

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