Nutzung von Fotos auf Webseiten

Autor: Erik Stamer

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Rechtsthemen

2 Min. Lesezeit

Mann drückt Paragraph-SymbolEiner der häufigsten Abmahngründe ist die unberechtigte oder falsch umgesetzte Nutzung von Fotos auf Webseiten. Da der Rechteinhaber neben dem Unterlassungsanspruch meist noch einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem unberechtigten Nutzer hat und fast immer auch die angefallenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen sind, beläuft sich der Schaden schnell auf einen vierstelligen Betrag.

Diese unschöne Problematik kann bereits dadurch verhindert werden, dass man sorgfältig prüft, welche Fotos verwendet werden und darauf achtet, dass man die Herkunft der Bilder bis zum Urheber nachvollziehen kann. Dies ist bereits deshalb wichtig, weil es im Urheberrecht keinen „gutgläubigen Erwerb“ gibt. Das bedeutet, dass man sich nicht einfach darauf verlassen und berufen kann, dass derjenige, von dem man die Bilder bezogen hat einem die rechtmäßige Nutzung zugesichert habe. Der Verwender muss vielmehr im Fall einer Abmahnung die gesamte Rechtekette bis zum Urheber darstellen können und letztendlich eine Berechtigung durch diesen nachweisen. Ist es nur in einem Glied dieser Kette zu einer unberechtigten Verwendung gekommen, kann man davon ausgehen, dass auch alle weiteren Verwender rechtswidrig gehandelt haben.

Zwar kann der letztlich Inanspruchgenommene sich in den meisten Fällen bei demjenigen schadlos halten, von dem er die Fotos übernommen hat. Dennoch hat er erst einmal den Ärger und den Aufwand sowie das Risiko, dass ein Rückgriff nicht mehr möglich ist.

Die Nutzung von Fotos, die über eine Bildagentur erworben wurde, stellt einen verhältnismäßig sicheren Weg dar, um die Rechtmäßigkeit der Verwendung sicherzustellen. Allerdings ist in diesen Fällen immer zu prüfen, in welchem Umfang die Bildagentur Rechte an dem Foto einräumt. Dies ist in den jeweiligen Lizenzbedingungen geregelt, wobei zu beachten ist, dass die Agenturen unterschiedliche Lizenzen anbieten. So kann für den Weiterverkauf eines Fotos, beispielsweise im Rahmen der gewerblichen Erstellung einer Webseite, eine andere Lizenz erforderlich sein als für die eigene Nutzung.

Schließlich ist auch noch zu beachten, dass die Verwendung von Fotos unter Bennenung der Quelle sowie ggf. des Fotografen zu erfolgen hat. Diese Angabe wird von vielen im Impressum der Webseite hinterlegt. Mittlerweile gibt es jedoch auch eine Gerichtsentscheidung, nach der nur die Aufnahme des Autors in die Bilddatei selbst rechtmäßig sei. Daher ist dieser Weg momentan als der ganz sichere zu empfehlen, wobei dies aus optischen Gründen natürlich nicht unbedingt naheliegend ist.

Ich hoffe, einen ersten Einblick in das Thema gegeben zu haben. Der nächste Artikel wird sich voraussichtlich mit dem Minijob beschäftigen.

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