Rechtliche Hintergründe zum Impressum von Webseiten – Teil 2

Der heutige Beitrag knüpft an die Ausführungen des letzten Artikels an und setzt diesen fort. Thema war und ist die Impressumspflicht für Webseitenbetreiber.

4. Was muss im Impressum stehen?

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 – 7 TMG gibt die zu hinterlegenden Inhalte vor.

Gemäß Nr. 1 sind der Name und die Anschrift des Diensteanbieters zu hinterlegen. Bei juristischen Personen müssen zudem die Rechtsform und Angaben zu dem oder den Vertretungsberechtigten gemacht werden.

Laut Nr. 2 müssen Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, hinterlegt werden. Darunter ist im allgemeinen zu verstehen, dass eine E-Mail-Adresse sowie eine Telefonnummer zu hinterlegen sind. Der Verzicht auf die Telefonnummer setzt nach einer Entscheidung des EuGH voraus, dass ein Kontaktformular vorgehalten wird, wobei auf Anfragen über dieses Formular innerhalb von 60 Minuten reagiert werden muss.

Gemäß Nr. 3 müssen, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde erbracht werden.

Nr. 4 bestimmt, dass, sofern der Diensteanbieter in das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, Angaben zum Register und die entsprechende Registernummer vorzufinden sein müssen.

Aus Nr. 5 folgt die Pflicht für insbesondere Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Psychotherapeuten aber auch einigen weiteren Berufsgruppen, die Kammer anzugeben, der sie angehören, ferner die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem diese verliehen wurde. Ebenfalls müssen die einschlägigen berufsrechtliche  Vorschriften angegeben werden.

Gemäß Nr. 6 müssen, sofern beim Dienstanbieter vorhanden, Angaben zur Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes und zur Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen.

Nr. 7 betrifft lediglich Unternehmen in der Abwicklung oder der Liquidation und dürfte nur selten einschlägig sein.

Die Vorgaben aus § 55 Abs. 1 RStV sind weitesgehend inhaltsgleich mit denen des TMG. Allerdings bestimmt Abs. 2, dass Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen haben. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, voll geschäftsfähig ist und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Da nicht wirklich abschlißend geklärt ist, wann journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten gegeben sind, empfiehlt es sich im Zweifelsfall einen Verantwortlichen zu benennen.

5. Welche Folgen kann das Fehlen eines Impressums haben?

Sofern ein Diensteanbieter die genannten Angaben nicht oder nicht vollständig oder auch nur an der falschen Stelle hinterlegt, verstößt er gegen die genannten Vorschriften. Dies kann vor allem zwei Konsequenzen haben. Zum einen kann von der entsprechenden Ordnungsbehörde eine Ordnungswidrigkeit festgestellt und mit einem Bußgeld geahndet werden.

Darüber hinaus kann aber auch wettbewerbsrechtlicher Ärger drohen. So kann ein Mitbewerber eine Abmahnung aussprechen, da das Fehlen oder die Unvollständigkeit der Angaben im Impressum einen Wettbewerbsverstoß darstellen können. Dies kann in jedem Fall zum Entstehen unnnötiger und nicht ganz unerheblicher Kosten führen.

In der Konsequenz empfiehlt es sich daher, auf die Einhaltung der genannten Vorschriften zu achten, um unsinnige juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Ich hoffe, einen ersten Überblick zum Thema gegeben zu haben. Der nächste Beitrag wird sich voraussichtlich mit der Verwendung von Fotos auf Webseiten beschäftigen.

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