FAQ Dienstpläne

Autor: Ulrike Badewitz

Veröffentlicht: Zuletzt aktualisiert:

Dienstplan, Rechtsthemen

1 Min. Lesezeit

Gibt es eine Aufbewahrungspflicht für Dienstpläne?

Grundsätzlich besteht keine Aufbewahrungspflicht für Dienstpläne.
In einigen Fällen sieht das Gesetz jedoch Ausnahmen vor.
Eine Aufbewahrungspflicht ergibt sich beispielsweise aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Hiernach darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden im Regelfall nicht überschreiten. Geht die Arbeitszeit über acht Stunden hinaus, so ist dies zu dokumentieren. Hierbei besteht eine Aufbewahrungspflicht dieser Aufzeichnungen von zwei Jahren.
Für die Pflegebranche gilt ferner eine weitere Besonderheit. Nach dem Heimgesetz sind Dienstpläne in Pflegeeinrichtungen, die ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufnehmen, fünf Jahre aufzubewahren.
Außerdem ist bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen und Arbeitsverhältnissen in den von § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereichen (z.B. Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe etc.) das Mindestlohngesetz (MiLoG) zu beachten.
Nach dem MiLoG muss die täglich Arbeitszeit aufgezeichnet werden (sog. Dokumentationspflicht), wobei diese Aufzeichnungen zwei Jahre aufzubewahren sind.

Müssen Dienstpläne
unterschrieben werden?

Dies hängt davon ab, ob für Dienstpläne die Schriftform (§ 126 BGB) vorgesehen ist.
In diesen Fällen muss der Dienstplan in Textform verfasst sein und handschriftlich unterschrieben werden.
Der Gesetzgeber schreibt keine Schriftform für Dienstpläne vor. Ein Schriftformerfordernis kann sich jedoch aus tariflichen oder betrieblichen Vereinbarungen ergeben.
Ergibt sich kein Schriftformerfordernis für Dienstpläne aus solchen Vereinbarungen, so müssen diese nicht unterschrieben werden.

 

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwältin Ulrike Badewitz, Fachanwältin für Arbeitsrecht, für uns erstellt.

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